§ 1 – Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages sind Bauleistungen, Wartungsleistungen oder sonstige Leistungen im Bereich Gebäudetechnik für den Auftraggeber (im Folgenden: AG) durch die Elektro Prinbzbach GmbH (im Folgenden: AN).

(2) Ein verbindlicher Vertragsschluss kommt in jedem Fall erst und ausschließlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN zustande. Für Inhalt und Umfang der wechselseitigen Vertragspflichten gelten in der nachstehenden Reihenfolge:

  • die Auftragsbestätigung des AN
  • das Angebot des AN
  • die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • bei Bauleistungen die VOB/B (Abnahme und Mängelansprüche nach BGB und VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung

Weiterhin gelten die dem jeweiligen Vertragszweck dienenden und unterstützenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die jeweils einschlägigen technischen Normen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 – Pflichten der Vertragsparteien

(1) Der AN ist verpflichtet, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Handlungen selbst und eigenverantwortlich zu organisieren. Der AN ist außerdem verpflichtet, behördliche Fristen, die nach diesem Vertrag seinem Verantwortungsbereich unterfallen, einzuhalten und deren fristgerechte Durchführung zu dokumentieren. Ein Übergang der gesetzlichen Betreiber-Verantwortung ist damit gegebenenfalls nicht verbunden.

(2) Der AN hat sämtliche Leistungen grundsätzlich mit qualifiziertem Personal zu erbringen. Er ist berechtigt, für einzelne Leistungen Nachunternehmer einzusetzen. Der AG ist berechtigt, den Einsatz eines Nachunternehmers abzulehnen oder seine Ablösung zu fordern, wenn und soweit hierfür ein wichtiger Grund vorhanden ist.

(3) Der AG stellt dem AN alle für die Durchführung der vertragsgemäßen Aufgaben benötigten schriftlichen Unterlagen, Daten und Pläne rechtzeitig zur Verfügung und erbringt alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Weiterhin erteilt der AG alle vom AN gewünschten und für die Dauer des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Informationen.

(4) Fehlen Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, hat der AG diese nachträglich binnen angemessener Frist bereitzustellen. Kommt es aufgrund eines solchen Versäumnisses des AG zu Unterbrechungen der Leistungserbringung, verlängern sich etwaige Ausführungsfristen um die Dauer der Unterbrechung.

§ 3 – Leistungsänderungen und -erweiterungen

(1) Der AG hat das Recht, vom AN zumutbare Änderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung sowie geringfügige Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen. Hierzu muss der AG sein Änderungsverlangen rechtzeitig schriftlich mitteilen. Um eine Leistungsänderung in diesem Sinne handelt es sich auch, wenn auf Grund nach Abgabe des letzten Angebotes geänderter Gesetze, Verordnungen, Satzungen, behördlicher Bestimmungen, technischer Normen etc. oder zur Einhaltung des Stands der Technik eine geänderte Leistungserbringung erforderlich ist. Entscheidet sich der AG gegen die Leistungsänderung, so wird der AN von der Pflicht zur Erbringung der ursprünglichen Leistung frei.

(2) Der AN hat die Leistungsänderung auf mögliche Konsequenzen zu überprüfen und dem AG das Ergebnis mitzuteilen. Entscheidet sich der AG – auch gegen etwaige Bedenken des AN – für die Leistungsänderung, so ist vor deren Ausführung der Vertrag einschließlich der Vergütungsvereinbarung gemeinsam anzupassen. Der AN kann bis zur Anpassung die Ausführung der Leistungsänderung verweigern.

(3) Wünscht der AG die Ausführung zusätzlicher, vom ursprünglichen Vertrag nicht umfasster Leistungen, so wird ihm der AN unverzüglich ein entsprechendes Angebot unterbreiten, wenn und soweit diese Leistungen zum Leistungsspektrum des AN gehören. Für Inhalt und Zustandekommen eines solchen Zusatzauftrages gelten im Übrigen die Regelungen in § 1.

§ 4 – Leistungsstörungen und Behinderungen

(1) Wird der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistungen behindert, so hat er die Behinderung sowie die ausgefallene Leistung dem AG schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Entfall der vom AG zur Verfügung gestellten Arbeitsvoraussetzungen oder Arbeitshilfsmittel. Erfolgt die Behinderungsanzeige im Einzelfall mündlich, wird der AN diese unverzüglich in schriftlicher Form nachreichen.

(2) Unterbleibt die Anzeige, so hat der AN nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren, er sie hätte kennen müssen oder sie ihm zuzurechnen ist.

(3) Aufgrund einer Behinderung entfallene Leistungen sind vom AN nach dem Wegfall der Behinderung nachzuholen. Soweit zwischen den Parteien für die Leistungserbringung verbindliche Ausführungsfristen vereinbart wurden, verlängern sich diese für die Dauer der Behinderung. Hat der AG die Behinderung zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch des AN auch für nicht nachgeholte Leistungen erhalten bzw. sind die mit der Nachholung verbundenen Mehrkosten zu erstatten. Das Gleiche gilt, wenn keine der Parteien die Behinderung zu vertreten hat, dies jedoch mit der Maßgabe, dass sich der AN dasjenige anrechnen lassen muss, das er in Folge des Leistungsausfalls an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

§ 5 – Abnahme und Vergütung

(1) Ist Vertragsgegenstand eine Werkleistung, so ist der AG verpflichtet, diese nach Fertigstellung abzunehmen, wenn die Leistung nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Die Abnahme gilt dabei als erfolgt, wenn der AG den Leistungsgegenstand, an dem die Leistung erfolgt ist, seit mehr als 10 Werktagen ohne Beanstandung in Benutzung genommen hat oder die entsprechende Leistung bezahlt.

(2) Vergütungsforderungen des AN sind – vorbehaltlich der für Bauleistungen geltenden Regelungen der VOB/B – mit Rechnungseingang beim AG sofort zur Zahlung fällig. Vom AN im Einzelfall gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung im Eigentum des AN. Der AG ist vor vollständiger Vergütungszahlung nicht berechtigt, diese Ware weiter zu veräußern, zu belasten oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.

(3) Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechten ist der AG nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt weiter voraus, dass die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

(4) Die Arbeitszeit ist geschätzt und wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Die Montagezeiten beinhalten auch die für diese Arbeiten notwendigen Zeiten für die An- und Abfahrt, das Rüsten und Laden des erforderlichen Materials und der Werkzeuge sowie deren Rücktransport.

§ 6 – Rechte bei Pflichtverletzungen und Mängeln

(1) Gerät der AN mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, setzt der AG vor Ausübung seiner gesetzlichen Rechte eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.

(2) Erbringt der AN eine werkvertragliche Tätigkeit mangelhaft und verlangt der AG Nacherfüllung, so steht dem AN das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes zu. Nach Abnahme ist nur Mangelbeseitigung möglich. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(3) Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sämtliche Ansprüche des AG wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Leistungserbringung bzw. wenn eine Abnahme zu erfolgen hat, ab Abnahme.

(4) Bei Zahlungsverzug des AG steht dem AN nach schriftlicher Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer mit der Mahnung verbundenen Nachfrist von einer Woche ein Leistungsverweigerungsrecht zu, soweit dessen Ausübung ausdrücklich angedroht wurde.